Info

Nutzungsbedingungen

1. Angebot

1.1 Allen Verträgen und Angeboten liegen unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Entgegenstehende Bedingungen unserer Abnehmer oder Lieferanten haben keine Wirksamkeit.
1.2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie gefertigte Modelle sind nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenzuschlägen, Zeichnungen, Modellen und Unterlagen behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Umfang der Lieferung

2.1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
2.2. Teillieferungen sind zulässig.

3. Preise und Zahlung

3.1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
3.2. Falls nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen nach 10 Tagen mit 2% Skonto oder nach 30 Tagen netto per Überweisung zu begleichen. Werden Wechsel vom Lieferer in Zahlung genommen, so ist die Haftung des Lieferers für rechtzeitige Vorlage und Protest ausgeschlossen.
3.3. Die Zurückhaltung und Zahlung oder Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers, die nicht rechtskräftig sind, ist nicht statthaft.

4. Lieferzeit

4.1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
4.2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4.3. Im Fall höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängern sich, wenn der Lieferer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung verhindert ist, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die gesamten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei.
Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferfrist oder wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schaden ersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferer nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt.
4.4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern.
Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung _ v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
4.5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend mit der Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch _ v.H. des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig
über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
4.6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

5. Gefahrübergang und Entgegennahme

5.1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen hat.
5.2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die
Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
5.3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 8 entgegenzunehmen.

6. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt Eigentum des Lieferers bis zur Zahlung seiner sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bis zu Einlösung sämtlicher, in Zahlung gegebenen Wechsel und Schecks sowie der Bezahlung von Akzeptanten - wechseln des Lieferers durch den Besteller (Scheck-/Wechselverfahren), auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldo - forderungen des Lieferers. Eine Be - oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag des Lieferers und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für diesen
derart, dass der Lieferer als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den
Besteller, steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache zu dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren z. Zt. der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue
Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehalts - ware im Sinne dieser Bedingungen.
Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Lieferers aus dem Geschäftsverhältnis an den Lieferer abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Arbeitnehmer weiterveräußert wird. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware aufgrund des Kauf-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderungen aus der Weiterveräußerung an den Lieferer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der
Besteller nicht berechtigt. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Lieferer bekanntzugeben. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung des Lieferers beeinträchtigten
Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefer - gegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

7. Haftung des Lieferers

Die Haftung des Lieferers und seiner Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

8. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt 9, 9.4 wie folgt:
8.1. Mängel sowie Falschlieferungen, Minderlieferungen und Mehrlieferungen sind unverzüglich zu rügen.
8.2. Mängelrechte des Bestellers sind nach Wahl des Lieferers auf Nachbesserung oder Nachlieferung beschränkt. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
8.3. Die Lieferqualität richtet sich nach den festgelegten annehmbaren Qualitätsgrenz - lagen AQL. Die Qualitätssicherung wird durchgeführt nach Verfahren und Tabelle der DIN 40080. Abweichende Lieferqualitäten, als die vom Lieferer festgelegten,
müssen vorab schriftlich vereinbart werden.
8.4. Modelle werden ausschließlich nach Anweisung des Bestellers (Maße, Materialien, Materialbeschaffenheit usw.) angefertigt, die der Lieferer nicht nachprüft.
8.5. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der
Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig grober Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist,
hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
8.6. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäße oder vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderung oder Instandsetzungs - arbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8.7. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Wandlung und Minderung sind ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nur, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferers oder seines Erfüllungsgehilfen vorliegt.

9. Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers

9.1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Lieferung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten,
wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er einen wichtigen Grund für die Ablehnung einer Teillieferung hat.
9.2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes 4 der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die
Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
9.3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
9.4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein
Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
9.5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Besteller, insbesonder auf Kündigung und auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Lieferungsgegenstand selbst entstanden
sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferers oder dessen Erfüllungsgehilfen vorliegt.

10. Recht des Lieferers auf Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnitt 4 der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht
dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, Schaden ersatzansprüche des Bestellers wegen eines Rücktritts besteht nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der
Nachfrist vereinbart war.

11. Verletzung von Schutzrechten; Wirksamkeit von einzelnen Bestimmungen

11.1. Bei Anfertigung auf Weisungen des Bestellers haftet dieser dem Lieferer für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter. Der Besteller stellt dem Lieferer von Ansprüchen, die sich im Zusammen -
hang mit der Verletzung von Schutzrechten Dritter ergeben, frei und hat dem Lieferer den entstandenen Schaden zu ersetzen.
11.2.Falls Bestimmungen dieser ABG nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem Sinn am nächsten kommt.

12. Anzuwendendes Recht

Die Rechtsbeziehung zwischen dem Besteller und dem Lieferer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Amberg. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Lieferer zuständig ist.


Hvaljen budi d.o.o.
J.Holjca 31,Zagreb,Croatia-EU · 10000 Zagreb
Telefon 0038516407716 · Telefax 0038516407116 · www.solar-webshop.eu

 

 

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